Unsere neue Satzung vom 30. Oktober 2015


 § 1 Name und Sitz

Der Verein trägt den Namen: St. Johanni Schützenbruderschaft Bösensell 1824 e.V.

Er ist eingetragen im Vereinsregister des zuständigen Amtsgerichtes Coesfeld unter der Nr. 6428 und hat seinen Sitz in 48308 Senden -Ortsteil Bösensell.

§ 2 Wesen, Zweck und Aufgabe

Die St. Johanni Schützenbruderschaft Bösensell 1824 e.V. -im folgenden auch »Schützen-bruderschaft« genannt-, ist eine Vereinigung von Personen, die sich zur Pflege der nachfolgend unter a.) bis f.) näher bezeichneten Aufgaben und Zielen bekennt.
Die Schützenbruderschaft ist kirchlich verbunden mit der zur Kath. Kirchengemeinde St. Laurentius Senden gehörenden Teilgemeinde St. Johannes Bösensell, dessen Patron der Heilige Johannes Baptist ist.
Sie ist jedoch völlig offen, unabhängig von Herkunft und Religion, ohne Vorbehalte, für alle Einwohner von Bösensell.
Präses der Schützenbruderschaft ist der für die Teilgemeinde St. Johannes Bösensell zuständige leitende Pfarrer.

a.)   Erhaltung und Förderung der geschichtlich überlieferten Schützentraditionen und des althergebrachten heimatlichen Brauchtums
b.)   Förderung aller Bösenseller Einwohner zu einer Gemeinschaft mit dem Ziel, das Leben im Ortsteil Bösensell durch ein gutes Miteinander aller positiven Kräfte zu bündeln und Not und Schaden von ihm zu wenden
c.)   Durchführung von Vereinsfesten insbesondere aber des traditionellen Schützenfestes
d.)   Durchführung von nichtkommerziellen Schießwettbewerben
e.)   Unterstützung bei der Gestaltung von Gottesdiensten, Prozessionen und kirchlichen Festen der Kirchengemeinde
f.)   Pflege der Beziehungen zu anderen Schützenbruderschaften und Schützenvereinen

 § 3 Mitgliedschaft

a.)   Ordentliches Mitglied können männliche Personen ab dem 16. Lebensjahr werden, die unbescholten und bereit sind, sich zum Inhalt dieser Satzung zu verpflichten, oder die bei Erlass dieser Satzung bereits Mitglied sind.
b.)   Wer Mitglied werden möchte, richtet eine Beitrittserklärung in schriftlicher Form an den Vorstand. Hat der Vorstand gegen die Aufnahme nichts einzuwenden, so werden die Namen in das Mitgliederregister übernommen und auf der nächsten Mitglieder-versammlung bekannt gegeben.
c.)   Gegen die Aufnahme eines Mitgliedes hat der Vorstand mit zwei Drittel Mehrheit zu entscheiden.
d.)   Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Tod oder Ausschluss. Das ausscheidende Mitglied hat auf das Vermögen der Schützenbruderschaft keinen Anspruch. Auch entfällt ein Anspruch auf Auseinandersetzung (anteilige Rückerstattung des Beitrages).
e.)   Die Austrittserklärung muss gegenüber dem Vorstand schriftlich abgegeben werden. 

§ 4 Ehrenmitgliedschaft

Mitglieder, die sich durch langjährige Mitarbeit und besondere Verdienste in der Schützenbruderschaft hervorgetan haben, können durch Mitgliederversammlungsbeschluss mit 2/3 Mehrheit zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Dem Ehrentitel kann eine zuletzt ausgeübte Funktion im Verein angehangen werden (z.B. Ehrenvorsitzender, Ehrenoberst usw.). Die Terminierung und Verleihung der Ehrenmitgliedschaft erfolgt durch den Vorstand.

§ 5 Verstorbene Mitglieder

a.)   Die Schützenbruderschaft lässt in jedem Jahr zum Schützenfest eine Messe für ihre lebenden und verstorbenen Mitglieder lesen, wobei der Gefallenen und Vermissten der Kriege in besonderer Weise gedacht wird.
b.)   Beim Begräbnis eines Mitgliedes beteiligt sich die Bruderschaft in angemessener Weise.

 § 6 Rechte und Pflichten aus der Mitgliedschaft

a.)   Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen der Schützenbruderschaft teilzunehmen ebenso sind sie berechtigt, die Aktivitäten der Bruderschaft mitzuge-stalten.
b.)   Die Würde des Schützenkönigs steht jedem Mitglied offen, das mindestens 18 Jahre alt ist.
c.)   Die Mitglieder sind verpflichtet, den Zweck der Schützenbruderschaft zu fördern und alles zu unterlassen, was das Ansehen des Vereins gefährden könnte. Sie haben Verstöße gegen diese Satzung zu vermeiden.
d.)   Die Mitglieder der Bruderschaft sind verpflichtet einen Mitgliedsbeitrag zu ent-richten, der von der Mitgliederversammlung festgesetzt wird (z. Zt. 15,00 € p.a.).
Ebenso entscheidet die Mitgliederversammlung Mitglieder von der Beitragszahlung zu befreien - zum Beispiel bei Erreichen einer bestimmten Altersgrenze.
e.)   Durch eigenmächtige Handlungen der Mitglieder im Namen der Schützenbruderschaft wird der Verein nicht verpflichtet. 

§ 7 Ausschluss eines Mitgliedes

Über den Ausschluss eines Mitgliedes entscheidet die Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit. Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden wenn dazu ein wichtiger Grund vorliegt:

a.)   wenn das Mitglied das Ansehen und die Interessen der Schützenbruderschaft schädigt
b.)   wenn gegen die Satzung und Anordnungen des Vorstandes verstoßen wird
c.)   wenn das Mitglied mit der Beitragszahlung mehr als ein Jahr in Rückstand ist

§ 8 Jungschützen

a.)   Männliche Jugendliche ab dem 16. Lebensjahr können Mitglied in der Jung-schützenabteilung (Jägerkompanie) werden.
b.)   Mitglieder der Jägerkompanie können dort bis zum vollendeten 24. Lebensjahr bleiben.
c.)   Mitglieder der Jägerkompanie sind z. Zt. bis zum 18. Lebensjahr beitragsfrei. Über die Einführung eines Beitrages für die Altersgruppe 16 - 18 Jahre beschließt die Mitgliederversammlung.
d.)   Mitglieder bis zum vollendeten 18. Lebensjahr sind in der Mitgliederversammlung nicht stimmberechtigt. Sie nehmen nur beratend an dieser teil.

§ 9 Organe der Schützenbruderschaft

Organe der Bruderschaft sind:

a.)   Mitgliederversammlung
b.)   Vorstand 

§ 10 Mitgliederversammlung

Oberstes Organ ist die Mitgliederversammlung.

a.)   Zur Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden unter Angabe der vorläufigen Tagesordnung mindestens drei Wochen vor Termin eingeladen. Die Einladung geschieht durch öffentliche Bekanntmachung.
b.)   Während des Geschäftsjahres (Kalenderjahr) muss mindestens eine ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Dies geschieht z. Zt. regelmäßig im Dezember.
c.)   Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn der Vorstand es beschließt oder die Einberufung von 1/10 der Mitglieder im Alter von mindestens 18 Jahren unter Angabe von Zweck und Grund schriftlich gegenüber dem Vorstand verlangt wird.
d.)   Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst, wenn die Satzung nichts anderes bestimmt.
e.)   Beschlussfassungen und Abstimmungen sind öffentlich, es sei denn, die Versammlung beschließt etwas anderes.
f.)   Über die Mitgliederversammlung ist vom Geschäftsführer ein Protokoll zu führen. 

§ 11 Aufgaben der Mitgliederversammlung

a.)   Bestätigung der Wahlen und Besetzungen der Offiziersgemeinschaft
b.)   Wahl und Abwahl des Vorstandes und der Kassenprüfer
c.)   Entgegennahme der Berichte des Vorstandes und der Kassenprüfer
d.)   Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstandes
e.)   Beschlussfassung über die Mitgliedsbeiträge
f.)   Beschlussfassung über Satzungsänderungen
g.)   Beschlussfassung zu Ehrenmitgliedschaften
h.)   Beschlussfassung über den Ausschluss eines Mitgliedes
i.)   Beschlussfassung über Auflösung des Vereins 

 § 12 Vorstand

Der Vorstand besteht aus:

a.)   dem Vorsitzenden
b.)   dem stellvertretenden Vorsitzenden
c.)   dem Geschäftsführer
d.)   dem stellvertretenden Geschäftsführer
e.)   dem Schatzmeister
f.)   dem stellvertretenden Schatzmeister

Dem Vorstand gehören als geborene Mitglieder an:

a.)   der jeweils amtierende König
b.)   der Oberst 

§ 13 Gesetzlicher Vorstand

Der Vorsitzende, sein Stellvertreter und der Geschäftsführer bilden den gesetzlichen Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Jeweils zwei Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gemeinsam.

§ 14 Wahl des Vorstandes

Die Wahl der Vorstandsmitglieder erfolgt durch die Mitgliederversammlung. Die zu wählenden Mitglieder werden auf drei Jahre gewählt. In jedem Jahr scheiden ein direktes und ein stellvertretendes Vorstandsmitglied aus. Sie werden durch Neuwahl ersetzt, wobei Wiederwahl möglich ist.

§ 15 Aufgaben des Vorstandes

Aufgaben des Vorstandes sind:

a.)   die Leitung der Schützenbruderschaft und Führung der laufenden Geschäfte unter Berücksichtigung rechtlicher und versicherungstechnischer Fragen
b.)   die Einberufung der Mitgliederversammlung
c.)   die Rechnungslegung über das abgelaufene Jahr
d.)   die Erstattung der Tätigkeitsberichte

§ 16 Beschreibung der Aufgaben

a.)   Der Vorsitzende beruft die Sitzungen des Vorstandes ein und leitet sie. Er ist ver-pflichtet eine Vorstandssitzung einzuberufen, wenn wenigstens zwei Vorstands-mitglieder dies beantragen. Der Vorsitzende leitet die Mitgliederversammlung. Der stellvertretende Vorsitzende vertritt den Vorsitzenden im Falle seiner Verhinderung.
b.)   Der Geschäftsführer führt Vertragsverhandlungen und verwaltet das gesamte Schriftwesen der Schützenbruderschaft. Er fertigt Protokolle über die Vorstands-sitzungen und Mitgliederversammlungen und überwacht das Berichtswesen.
c.)   Der stellvertretende Geschäftsführer vertritt den Geschäftsführer im Falle seiner Verhinderung.
d.)   Der Schatzmeister ist für das Finanzwesen der Schützenbruderschaft verantwort-lich. Er hat alle Einnahmen und Ausgaben nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung aufzuzeichnen und die Belege aufzuheben. Er hat die Jahresrechnung zu erstellen und das Mitgliederverzeichnis zu führen.
e.)   Der stellvertretende Schatzmeister vertritt den Schatzmeister im Falle seiner Verhinderung.
f.)   Die Beschlüsse des Vorstandes bedürfen der einfachen Mehrheit und der Anwesen-heit von mindestens vier Mitgliedern des Vorstandes. Bei Stimmengleichheit haben die Stimmen des Königs und des Oberst nicht nur beratendes, sondern mitent-scheidendes Gewicht. Sollte dann noch keine Mehrheit vorliegen, ist der Antrag abgelehnt.

§ 17 Aufgaben der Kassenprüfer

Die von der Mitgliederversammlung zu wählenden Kassenprüfer prüfen die Führung der Kassenbücher, Belege, Kassenbestände und Vermögenswerte. Sie erstatten der Mitglieder-versammlung den Prüfbericht. Jedes Jahr ist ein Kassenprüfer für zwei Jahre zu wählen. Eine direkt anschließende Wiederwahl ist nicht zulässig.

§ 18 Offiziersgemeinschaft

Die Offiziersgemeinschaft wird vom Oberst verantwortlich geführt.
Sie organisiert in Gemeinschaft mit dem Vorstand das alljährliche Schützenfest.
Die Besetzung der jeweiligen Positionen wird innerhalb der Gemeinschaft über Wahlen geregelt. Bei der Besetzung der Schießmeisterposten ist die Qualifikation entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen nachzuweisen.
Die Besetzung aller Positionen bedarf der Bestätigung durch die Mitgliederversammlung.
Der Oberst vertritt die Interessen der Offiziersgemeinschaft im Vorstand und unterrichtet den Vorstand im Rahmen der laufenden Vorstandssitzungen.

§ 19 Festveranstaltungen

Höchstes Fest der Schützenbruderschaft ist das alljährliche Schützenfest. Wenn keine triftigen Gründe dagegen sprechen wird es am Wochenende des 1. Sonntags im Juli gefeiert.
Das Schützenfest dient der Demonstration und der Bekräftigung der Zwecke der Schützen-bruderschaft in der breiten Öffentlichkeit. Die Schützenbruderschaft bekennt sich dabei zu ihren religiösen Wurzeln, zu herkömmlichem Brauchtum und heimatverbundener Geselligkeit, u. a. durch den feierlichen Kirchgang, Abholen des Schützenkönigs, sowie Festumzüge und Festbälle.

§ 20 Königs- und Kaiserschuss

a.)   Der Schützenkönig erhält seine Würde durch den erfolgreichen Abschuss des Schützenvogels. An seiner Seite ernennt er eine Frau zu seiner Königin. Die Königin bestimmt die Ehrendamen und deren Begleiter.
b.)   Sollte das Schützenfest einmal nicht gefeiert werden, so bleibt er König, bis ein neuer König ordnungsgemäß proklamiert ist.
c.)   Sollte ein amtierender König sterben oder sein Amt nicht wahrnehmen können, so fällt die Königswürde auf seinen Vorgänger zurück.
d.)   Jeder König stiftet für die Schützenkette eine Königsplakette.
e.)   Alle 25 Jahre beabsichtigt die Schützenbruderschaft ein Jubiläumsschützenfest auszurichten, innerhalb dessen neben dem König ein Kaiser unter allen lebenden Königen der Vergangenheit ausgeschossen werden soll. Der Kaiser wählt eine Frau zur Kaiserin an seiner Seite. Die Regentschaft währt in der Regel bis zum nächsten Jubiläum. Die Mitgliederversammlung kann anderweitige Regelungen zum Rhythmus und zur Regentschaft beschließen.

§ 21 Auflösung der Schützenbruderschaft

Die Auflösung der Bruderschaft kann nur mit 2/3-Mehrheit aller anwesenden Mitglieder der Mitgliederversammlung beschlossen werden. Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, ist der gesetzliche Vorstand zu Liquidatoren ernannt. Beschlüsse der Liquidatoren bedürfen der Einstimmigkeit. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des BGB §§ 47 ff.

§ 22 Datenschutz

a.)   Mit dem Beitritt eines Mitglieds nimmt der Verein Daten zum Mitglied auf. Dabei handelt es sich unter anderem um folgende Angaben: Name, Kontaktdaten, Geburts- und Eintrittsdatum sowie weitere dem Vereinszweck dienende Daten.
b.)   Die überlassenen Daten dürfen ausschließlich für Vereinszwecke verwendet werden.

 

Senden-Bösensell, 05.12.2015